Versammlungsgesetz
Vorratsdatenspeicherung
Verbotspolitik

Versammlungsgesetz wird weiter ausgehöhlt

Nach Bayern jetzt auch Baden-Württemberg

Durch die Föderalismusreform 2006 wurde das Gesetzgebungsrecht für Versammlungen vom Bund auf die Länder übertragen. Damit ist er endlich möglich:
Der Wettlauf um das restriktivste Versammlungsgesetz! In Bayern wurde es bereits am 16.7 verabschiedet. Auch in Baden-Württemberg liegt jetzt ein Entwurf vor, der im November im Landtag zur Abstimmung gestellt wird. In beiden Fällen stellt in Zukunft schon eine Zusammenkunft von zwei Personen, „zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“ (§2 Abs. 1), eine Versammlung dar. Zwei Studierende, mit „Für Solidarität und Freie Bildung“ Pullis, die über Bildungspolitik diskutieren, dürften demnach wohl schon als Versammlung gelten.

Gleichartige Kleidung = militant

Ein so genanntes Militanzverbot ist die wohl bedeutendste Gesetzesänderung in beiden Ländern. Das bestehende Uniformierungsverbot wird durch ein Verbot von gleichartigen Kleidungsstücken und paramilitärischem Auftreten, „soweit dies geeignet ist, den Eindruck der Gewaltbereitschaft zu vermitteln, die Bevölkerung einzuschüchtern und den öffentlichen Frieden zu stören“ (vgl. § 7), ergänzt. Gleichartige Kleidungsstücke sollen auf Versammlungen also verboten sein. Demonstrationen gegen Naziveranstaltungen, bei denen es nur zu verständlich ist, sich als Einheit zu präsentieren, um nicht ein paar Tage später Besuch von anwesenden Nazis aus der Nachbarschaft zu bekommen, scheinen den Landesregierungen ein Dorn im Auge zu sein. Leider kaum verwunderlich in einem Bundesland wie Baden- Württemberg, wo der ehemalige NS- Marinerichter Filbinger vom aktuellen Ministerpräsidenten Oettingers zum Widerstandskämpfer verklärt wird.
Der Militanzparagraph öffnet der Willkür der anwesenden Ordnungsmacht Tür und Tor. Streikversammlungen, Demonstrationen von ArbeiterInnen in gemeinsamer Kluft etc. könnten betroffen sein. Aber auch das Tragen von in der Studierendenszene beliebten Protestshirts könnte bereits unter das Militanzverbot fallen. Mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe soll ein Verstoß gegen dieses willkürliche Militanzkonstrukt geahndet werden. Protest auf der Straße, scheinbar ein Verbrechen.
Die bereits praktizierten, den meisten ProtestlerInnen wohl bekannten Überwachungsmaßnahmen gegen kriminalisierte Demonstrationen sowie die Datenerfassung und -speicherung durch Polizei und Ordnungsämter werden im Nachhinein legalisiert. Die Polizei soll das Recht erhalten, ohne jede Voraussetzung auf jeglicher Versammlung unter freiem Himmel mit Videokameras Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld anzufertigen und die Videoaufnahmen aufzuzeichnen.

Steiniger Weg zur legalen Versammlung

Das neue Gesetz sieht aber nicht nur repressive Maßnahmen gegen eine laufende Veranstaltung vor, es erschwert bereits das Anmelden, neuerdings Anzeigen (vielleicht weil mit einer solchen jeder/jede VersammlungsleiterIn später rechnen muss) einer Demonstration, Kundgebung etc.
Zukünftig kann „die zuständige Behörde“ VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen, von denen die zuständige Behörde jetzt auch die persönlichen Daten verlangen kann, „als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung gefährden.“ (vgl. § 15 Abs.5) Die bisherige repressive Politik in Baden-Württemberg rechtfertigt die Annahme, dass die Behörden den Personenkreis potentieller VersammlungsleiterInnen und OrdnerInnen willkürlich einschränken werden. VersammlungsleiterInnen, die sich in der Vergangenheit erfolgreich gegen überzogene Demoauflagen gewehrt haben, oder die aus unliebsamen Zusammenhängen kommen, könnten als ungeeignet abgelehnt werden. Für bestimmte Gruppierungen wird es schwer werden der Behörde genehme LeiterInnen und OrdnerInnen zu präsentieren. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit scheint nicht jeder/ jede zu besitzen.
Neu ist auch, dass eine Veranstaltung statt wie bisher 48 Stunden, jetzt 72 Stunden vor Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angezeigt werden muss. Kurzfristige Mobilisierung wird somit deutlich erschwert. Wurden die 72 Stunden nach Anzeige abgewartet, muss bei jeder öffentlichen Bekanntgabe der geplanten Versammlung, der Name des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin angegeben werden. Das soll die Öffentlichkeit und potenzielle TeilnehmerInnen über seine Identität informieren.
Nicht nur für AntifaschistInnen kann das problematisch sein, auch bei ArbeitnehmerInnen wird es zu Nachteilen am Arbeitsplatz oder bei Bewerbungen führen, wenn diese namentlich als VeranstalterIn einer gewerkschaftsnahen Veranstaltung genannt werden usw.
Weiter kann eine Versammlung unter freiem Himmel in Zukunft leichter beschränkt oder verboten werden: „Gleichrangige Rechte Dritter“ sind ausreichend für ein Verbot.
Die Rechte des Einzelhandels wichtiger als das Recht auf Meinungsfreiheit?
Der Konsumwahn wird geschützt, abweichende Einstellungen, sobald sie auf die Straße getragen werden, bekämpft.
Vorratsdatenspeicherung, Onlinedurchsuchung, immer weiter voranschreitende Überwachung des öffentlichen Raums ..., jetzt die Aushöhlung des Versammlungsrechtes. Der totalitäre Sicherheitsstaat wird immer mehr zur bitteren Realität. Den Widerstand gegen die herrschenden Verhältnisse wird man damit aber keinesfalls brechen. Es bleibt zu hoffen, dass der Protest sich nicht einschüchtern lässt, sondern noch kreativer und noch unberechenbarer wird.